Ausgabe 2018/3 - Verfahrenspatente

Grips

«Verfahrenspatente sind schwach, weil Ihre Verletzung schwer zu beweisen ist!», so lautet eine weit verbreitete Meinung. Und sie ist sicher nicht grundlos: Wie soll man überhaupt feststellen können, dass jemand das geschützte Verfahren benutzt, wenn dieses hinter verschlossenen Türen durchgeführt wird? Und selbst wenn man die Vermutung hat, dass eine Verletzung stattfindet, wie kann man diese Vermutung beweisen?

Diese potenziellen Schwierigkeiten können dazu verleiten, dass man für eine Verfahrenserfindung aus Prinzip gar keinen Patentschutz in Betracht zieht. In vielen Fällen vergibt man sich dadurch aber nicht nur Chancen, sondern geht auch Risiken ein.

Ob ein Patent stark oder schwach, gut oder schlecht ist, hängt weniger von der Anspruchsart ab, als vielmehr von den konkreten Umständen und dem situationsspezifischen Zweck des Patents: Welche wirtschaftlichen Vorteile bringt die neue Idee? Wo und gegen wen soll das neue Patent seine Wirkung entfalten? Wie wird IP in der Branche wahrgenommen? Nicht immer liegt der Nutzen des Patents nur in seiner Durchsetzbarkeit. Und selbst wenn es auf die Durchsetzbarkeit ankommt, ist der Patentinhaber gar nicht so schwach, wie manchmal vermutet.

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