Dringlichkeitsvoraussetzung für einstweilige Verfügungen in Patentstreitfällen (S 2018-006 - Spiraluhrwerkfeder)

Schweiz

Wer Patentverletzungen effizient bekämpfen will, versucht seine Rechte mit einer einstweiligen Verfügung durchzusetzen.Wann ist nach Rechtsprechung des Schweizer Bundespatentgerichts die Dringlichkeitsvoraussetzung erfüllt? Und wann hat der Antragsteller sein Recht auf Dringlichkeit verwirkt?

CSEM Centre Suisse d’Electronique et de Microtechnique SA reichte am 13. September 2018 ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegen Centres + Mètaux SA ein, wegen Verletzung des Schweizer Teils des Europäischen Patents EP 1 422 436 für eine Spiraluhrwerkfeder. Der zeitliche Prozessverlauf war im Wesentlichen folgender: 23. Oktober 2018: Massnahmeantwort mit Nichtigkeitseinwand 23. November 2018: Erwiderung zur Massnahmeantwort 18. Dezember 2018: Fachrichtervotum 17. Januar 2019: Hauptverhandlung 11. Februar 2019: Versand des schriftlichen Urteils Das Gericht erachtete das Patent als rechtsbeständig und gab dem Massnahmegesuch in den wesentlichen Punkten statt. Anmerkung: Bereits vor dem Urteil, nämlich unmittelbar nach dem das für die Patentinhaberin günstigen Fachrichtervotum ergangen war, reichte CSEM am 19. Dezember 2018 ein Verletzungsklage ein. Zur Frage, ob das Massnahmegesuch rechtzeitig eingereicht worden war, sagt das Gericht folgendes: Nach Schweizer Praxis gilt der Grundsatz der „relativen Dringlichkeit“: Wenn der Antrag so spät gestellt wird, dass das Massnahmeverfahren später abgeschlossen ist als ein frühzeitig eingeleitetes, ordentliches Verletzungsverfahren, dann gilt das Gesuch als verspätet. Das Gericht stellt sodann fest, das Verletzungsverfahren vor dem Bundespatentgericht eine typische Dauer von rund zwei Jahren haben. Im Vergleich dazu dauert

ein Massnahmeverfahren rund acht bis zehn Monate. Die relative Dringlichkeit ist daher zu bejahen, solange der Gesuchsteller seinen Antrag innerhalb von rund 14 Monaten stellt bezogen auf den Zeitpunkt, in dem ein ordentliches Verfahren hätte eingeleitet werden können.

Als Beginn der massgeblichen Zeitdauer, wird der Zeitpunkt angenommen, an welchem der Gesuchsteller bei pflichtgemässer Sorgfalt in der Lage gewesen wäre, ein ordentliches Verletzungsverfahren einzuleiten. Dies ist dann der Fall, wenn der Gesuchsteller bei Anwendung der üblicherweise anzuwendenden Sorgfalt, hätte Kenntnis haben können.

Die Anforderungen an die Marktbeobachtungsobliegenheit dürfen dabei nicht überspannt werden. Es gibt nicht die Pflicht, Konkurrenzprodukte zu zerlegen, um festzustellen, ob sie das Patent verletzen. Nur wo die Patentverletzung bereits aufgrund der äusserlich wahrnehmbaren Form eines Produkts erkennbar und ohne Erwerb des Produktes feststellbar ist und der Patentinhaber aufgrund der Umstände vom Konkurrenzprodukt Kenntnis haben muss, kann man ihm eine Verletzung seiner Sorgfaltspflicht vorwerfen, wenn er eine solch offensichtliche Verletzung nicht erkennt.

Wenn der Beklagte geltend macht, dass das Massnahmegesuch verspätet eingereicht worden ist, dann hat er die Beweislast zu tragen.

Anmerkung: Die 14-Monate Regel ist recht grosszügig im Vergleich beispielsweise zu den 4 Wochen, die gewisse deutsche Landgerichte anwenden. Trotzdem wird der Patentinhaber darauf zu achten haben, dass er mit der nötigen Sorgfalt den Hinweisen auf eine Patentverletzung zügig nachgeht.